Frage des Monats vom April 2013
? Ich will meine Krankheit nicht verstecken ! Muss ich einen möglichen Arbeit- geber über die Epilepsie bzw. über eine Schwerbehinderung informieren?
Bernhard Brunst Epilepsiefachberater Bernhard Brunst Epilepsiefachberater

Seit der Einführung des SGB IX und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hat der Gesetzgeber ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot für behinderte und schwerbehinderte Menschen festgeschrieben.

Demnach bleibt die Frage des Arbeitgebers nach Krankheit oder Behinderung bei Bewerbung und Einstellung weiterhin grundsätzlich diskriminierend und damit unzulässig.

Ausgenommen hiervon sind nachvollziehbare, tätigkeitsbezogene Fragen nach bestimmten Behinderungen, wenn also offensichtlich ist, dass konkrete körperliche Einschränkungen die Arbeitsausführung erheblich beeinträchtigen würden. In jedem Falle trifft dies zu, wenn eine Eigen- und Fremdgefährdung durch körperliche oder seelische Einschränkungen zu befürchten sind. Als Beispiel kann hier eine Epilepsieerkrankung genannt werden, die einen Berufskraftfahrer oder Dachdecker zu einer entsprechenden Offenbarung sogar geradezu verpflichten würde. Von diesen Ausnahmefällen abgesehen, bleibt es weiterhin dem Arbeitnehmer überlassen, ob er Krankheiten oder Behinderungen mitteilt. Dem Arbeitgeber bleiben also arbeitsrechtliche Konsequenzen in aller Regel verwehrt, wenn er auf die Frage nach einer Behinderung angeschwindelt wird.

Folgende Ausführungen gelten als überwiegende Meinung und werden auch in der neueren Rechtsprechung vertreten (vgl. Urteile des LAG Hessen vom 24.3.2010, Akz: 6/7 Sa1373/09 und Arbeitsgericht Berlin vom 07.10.2008, Akz: 8 Ca 12611/08 / 8 Ca 15665/08). Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln – REHADAT www.talentplus.de Damit wäre die juristische Sachlage in etwa dargestellt. Grundsätzlich empfiehlt sich jedoch, bei einem Vorstellungsgespräch mit den eigenen Stärken und Fähigkeiten zu punkten, bevor eine Erkrankung oder Behinderung zur Sprache gebracht wird. Sollte die Erkrankung thematisiert werden, ist es wichtig, dass die/der Betroffene gut über den konkreten Ablauf der Anfälle und den Behandlungsstand informiert ist. Darüber hinaus sollte die betroffene Person erwähnen, dass man in guter fachärztlicher Be- handlung ist und dem Betriebsarzt eine Bescheinigung vorlegen kann, in der der Arzt über Ablauf der Erkrankung und den Behandlungsstand Auskunft gibt. Hilfreich kann in diesen Fragen auch das Netzwerk "Epilepsie und Arbeit" (NEA) sein, dass sich mit der Problematik auseinandersetzt und für Fragen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Verfügung steht (www.epilepsie-arbeit.de).

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