Frau S. ist an Epilepsie erkrankt und stellt die Frage: Ist es sinnvoll, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen? |
Bernhard Brunst Epilepsie-Fachberater Sprecher NEA Hessen |
Menschen mit einer Behinderung können beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag nach dem Sozialgesetzbuch IX (§ 69 SGB IX) stellen. Sie erhalten dann einen Grad der Behinderung (GdB) zuerkannt und gelten ab einem GdB von mindestens 50 als schwerbehindert im Sinne des SGB IX.
Wichtig: Der Schwerbehindertenausweis sagt nichts über die berufliche Leistungsfähigkeit oder gar den Wert eines Menschen aus, sondern bezieht sich auf die Auswirkungen einer Behinderung in allen Lebensbereichen.
Schwerbehinderten Menschen deren Behinderung anerkannt ist, stehen bestimmte Nachteilsausgleiche zu. Durch diese Nachteilsausgleiche soll etwas von den Nachteilen ausgeglichen werden, die sie in Beruf und Gesellschaft möglicherweise in Kauf nehmen müssen.
Die wesentlichen Nachteilsausgleiche sind:
- Besonderer Kündigungsschutz (besteht darin, dass das Integrationsamt (IA) einer Kündigung zustimmen muss. Das Integrationsamt kann bei allen Problemen mit dem Arbeitsplatz mit eingeschaltet werden
- Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen
- Herabsetzung der Altersgrenze für das flexible Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung auf das vollendete 63. Lebensjahr* (ein vorzeitiger Bezug ab dem 60. Lebensjahr ist mit Abzügen möglich); weitere Voraussetzung sind 35 Jahre Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung
- Steuerfreibetrag (die Höhe ist abhängig vom GdB)
- Förderung der Beschäftigung durch besondere Pflichten der Arbeitgeber (Ausgleichsabgabe, Gleichbehandlungsgrundsatz)
- Begleitende Hilfen im Arbeitsleben (finanzielle Hilfen an Arbeitgeber, Wiedereingliederungshilfe, Hilfsmittelfinanzierung etc., z.B. durch Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger, Integrationsamt)
* Vertrauensschutz genießt, wer bis zum 16.11.1950 geboren wurde und am 16.11.2000 schwer behindert, berufs- oder erwerbsunfähig war.
Bestehen weitergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, so werden vom Versorgungsamt sog. Merkzeichen (z.B. "G" für eine Gehbehinderung) in den Schwerbehindertenausweis aufgenommen. Abhängig von der Behinderung, können dann weitere Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden (beim "G" z.B. die sog. Freifahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln). Weitere Merkzeichen sind z.B.: "aG": Außergewöhnlich gehbehindert, "RF": Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung, "H": Hilflos, "Bl": Blind.
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